Werbungskosten: Telefongebühren bei Dienstreise sind absetzbar

26-FEB-10

(Val) Telefonate mit Angehörigen sind zwar grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Sind jedoch die Aufwendungen derartiger Telefonate durch eine berufliche Auswärtstätigkeit über eine Woche hinaus veranlasst, sind diese Kosten beruflich und damit absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen jetzt bei einem Soldaten auf Dienstreise entschieden (Az. 7 K 2/07).

Grundsätzlich lassen sich nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) Telefonkosten für ein wöchentliches fünfzehnminütiges Gespräch anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. In diesem Fall wird pauschaliert eine wöchentliche Kontaktaufnahme zwischen dem auswärts beschäftigen Arbeitnehmer und seiner Familie als beruflich veranlasst und damit als notwendig angesehen Der private Anlass der Telefonate wird somit durch die beruflich bedingte Abwesenheit, die den persönlichen privaten Kontakt verhindert, überlagert.

Dies gilt zur Überzeugung der Richter aus Hannover unabhängig davon, ob die berufliche Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder als Dienstreise aufgefasst wird. Für den Berufstätigen ist eine solche Differenzierung nämlich unerheblich. Seine längere Abwesenheit bedingt, dass er anstelle des persönlichen Kontakts telefoniert - ob während der Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Ist der Soldat im Urteilsfall aus beruflichen Gründen durch den Einsatz auf der Fregatte der Bundeswehr als Arbeitgeber mehr als eine Woche abwesend, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren, sind die Kosten für ein wöchentliches Telefonat deshalb auch in diesem Fall als Werbungskosten abziehbar. Denn die Abwesenheit von mehr als einer Woche ist nicht privat, sondern beruflich veranlasst.

Grundsätzlich können Familienheimfahrten einmal pro Woche mit 0,30 Euro über die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob dabei der eigene Pkw oder die Bahn genutzt wird. Wird im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer Woche - aus welchen Gründen auch immer - ausnahmsweise einmal keine Familienheimfahrt geführt, können als Werbungskosten der Aufwand für ein fünfzehnminütiges Telefongespräch abgezogen werden, neben den laufenden Gebühren auch anteilige Grundgebühren für einen Telefonanschluss.