Sedlmayr-Mörder: Medienbeitrag mit deren Namen durfte auch nach Haftentlassung weiter im «Online-Archiv» stehen

17-DEC-09

Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in seinem «Online-Archiv» weiterhin zum Abruf bereithalten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und damit eine Klage der 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Verurteilten, die mittlerweile wieder auf freiem Fuß sind, abgewiesen.

Zwar, so der BGH, liege in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Diesen müssten die Kläger aber im Interesse des Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das Deutschlandradio verfolge, hinnehmen.

Die streitige Mitschrift ist nach Ansicht des BGH nicht geeignet, die Kläger als Straftäter (wieder) neu zu stigmatisieren. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt habe und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, sei die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung im Juli 2000 in den Internetauftritt der Beklagten zulässig gewesen, so die Karlsruher Richter.

Hieran habe sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger nichts geändert. Der Meldung sei nur eine geringe Breitenwirkung zugekommen. Sie sei nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar gewesen. Der BGH berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen habe. Vielmehr bestehe ein solches auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.

Würde man es Deutschlandradio verbieten, in seinem «Online-Archiv» die Meldung bereitzuhalten, hätte dies zudem einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, meinen die Richter. Auch deswegen könne dem Begehren der Kläger nicht nachgekommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 15.12.2009, VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08