Becher mit heißem Kaffee umgefallen: Schnellrestaurant haftet nicht

10-DEC-09

Ein Schnellrestaurant muss nicht für den Schaden einstehen, der einem Kunden durch das Umkippen eines in dem Restaurant gekauften Bechers mit heißem Kaffee entsteht. Dies hat das Amtsgericht (AG) Meldorf entschieden und die Klage einer Kundin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen.

Die Frau hatte in dem von den Beklagten betriebenen Schnellrestaurant zwei Becher Kaffee erworben und sich zurück zu ihrem Pkw begeben. Nachdem sie eingestiegen war, reichte ihr Sohn ihr die Becher. Dabei fiel einer der Kaffeebecher um und der Verschlussdeckel löste sich. Der heiße Kaffee ergoss sich auf das rechte Bein der Klägerin, wobei diese Verbrennungen zweiten Grades erlitt.

Das AG lehnte eine Haftung des Restaurantbetreibers dennoch ab. Zwar sei ein Schnellrestaurant verpflichtet, auf die Rechtsgüter und damit auch auf die körperliche Unversehrtheit des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Allerdings müsse das Restaurant seine Kunden nur vor solchen Gefahren schützen, die die Kunden auch bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht erkennen oder vermeiden können, so das AG.

Deshalb habe das Restaurant hier keine Vorkehrungen für den Fall treffen müssen, dass Kunden einen gefüllten Kaffeebecher umkippen lassen. Denn das Umkippen eines Kaffeebechers lasse sich bei einfachster Sorgfalt vermeiden. Außerdem müsse der Deckel des Kaffeebechers im Fall einer unsachgemäßen Behandlung des Kaffeebechers nicht sicher schließen, meint das Gericht. Schließlich sei dem beklagten Restaurant der zusätzliche Aufwand eines zuverlässig an dem Kaffeebecher befestigten Deckel gemessen an dem denkbar geringen Risiko des Schadens wirtschaftlich nicht zumutbar.

Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 26.11.2009, nicht rechtskräftig